Standesamt Ebrach
Allgemeine Informationen
Bevor eine standesamtliche Trauung erfolgen kann, ist die Eheschließung bei dem Standesamt anzumelden, in dessen Bezirk einer der beiden Partner seinen Wohnsitz hat.
Ist einer der Wohnsitze auch der gewünschte Eheschließungsort, so bietet sich an, die Anmeldung der Eheschließung dort vorzunehmen.
Sollte die Eheschließung nicht beim Standesamt Ebrach erfolgen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Das Standesamt Ebrach wird die Anmeldung aufnehmen und dem ausgewählten Standesamt die erforderlichen Unterlagen zusenden.
Trauorte
Die Trauungen können entweder im Rathaus Burgwindheim, im Rathaus Ebrach, im Kaisersaal des ehemaligen Zisterzienserklosters Ebrach oder auf dem Baumwipfelpfad Steigerwald abgehalten werden.
Erforderliche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung
(Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Personen, die nicht in Deutschland geboren sind sollten sich persönlich beim Standesamt erkundigen, welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind).
Die nachfolgende Aufstellung gilt nur für deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland geboren sind:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
- Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit (erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes)
Besonderheiten:
- Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes mit Angabe der Vaterschaft benötigt (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
- Personen, die vorher schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben benötigen zusätzlich eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe bzw. aus dem Lebenspartnerschaftsregister mit Vermerk über die Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes/Verpartnerungsortes)
Alle Urkunden sollten nicht älter als sechs Monate sein!
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
Aus dieser Zusammenstellung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.