Kurzübersicht zur Grundsteuerreform

Abgabe der Grundsteuererklärung in Bayern ab 1. Juli 2022 möglich
Am 1. Januar 2022 ist das Bayerische Grundsteuergesetz in Kraft getreten. Aufgrund der neuen Rechtslage müssen die Finanzämter auf den Stichtag 1. Januar 2022 die hierfür erforderlichen neuen Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Grundsteuer feststellen. Damit diese festgestellt werden können, sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet, zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Grundsteuer wird dann ab dem Jahr 2025 nach den neuen Berechnungsgrundlagen berechnet.
Die Grundsteuererklärung kann ab dem 1. Juli 2022 einfach elektronisch unter ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) übermittelt werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig, die bis zu zwei Wochen dauern kann.
Die Erklärung kann aber auch auf Papier eingereicht werden. Die Vordrucke hierfür finden Sie in Kürze im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de und ab 1. Juli 2022 auch in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Allgemeinverfügung vom 30. März 2022 zur Abgabe der Grundsteuererklärungen aufgefordert. Diese ist neben dem Aushang an den Amtstafeln der bayerischen Finanzämter auch auf der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de zu finden. Dort sind auch weitere Informationen, ein Chatbot, eine Broschüre, Erklärvideos und FAQs zugänglich, die bei der Abgabe der Grundsteuererklärung unterstützen. Darüber hinaus ist die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung unter 089 30 70 00 77 in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr telefonisch erreichbar. Zudem verschickt die Steuerverwaltung bis Juni 2022 Informationsschreiben an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die natürliche Personen sind.

 

Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Weitere Informationen zum neuen Verfahren entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Dokument.