Aufgaben und Inhalte einer Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft, abgekürzt auch VGem genannt, ist ein Zusammenschluss von benachbarten kreisangehörigen Gemeinden, unter Aufrechterhaltung des Bestandes der beteiligten Gemeinden. So beschreibt es die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO, BayRS II, S. 350) des Freistaates Bayern, die Rechtsgrundlage für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist.
Zu den Aufgaben einer VGem gehören:
Auf kommunaler Ebene werden die Aufgabengebiete unterschieden; es sind dies der "eigene" und der "übertragene" Wirkungskreis.
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den folgenden Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; der erste Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegen die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Das gleiche gilt für die Aufgaben, die nach Absatz 1 bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.
Dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden sind insbesondere zuzuordnen:
- die gemeindliche Entwicklungsplanung
- die Bauleitplanung (z.B. der Flächennutzungsplan, Bebauungspläne, etc.)
- die Baureifmachung von überplanten Gebieten
- das Fremdenverkehrswesen
- die Kinderbetreuung (Kindergarten, Kinderhort, Mittagsbetreuung, etc.)
- der örtliche Brandschutz
- das gemeindliche Haushalts- und Finanzwesen (Budgetrecht)
- das Bestattungswesen
- usw.
Im übertragenen Wirkungskreis handelt die Verwaltungsgemeinschaft dagegen eigenständig und eigenverantwortlich. Den Mitgliedsgemeinden steht kein Weisungsrecht zu.
Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen. Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis zu informieren.
Zu dem Aufgabengebiet gehören z.B.:
- Aufgaben des Standesamtes
- Aufgaben der Meldebehörde
- Aufgaben der Pass- und Ausweisbehörde
- Erfassen der Wehrpflichtigen
- Ausstellen der Lohnsteuerkarten
- Vollzug der Wahlgesetze
- Mitwirken bei statistischen Erhebungen
- Beglaubigungstätigkeit
- Aufgaben der Fundbehörde
- Erlaubnis von Sammlungen – Verlosungen
- Mitwirkung beim Vollzug gewerblicher Normen
- Renten- und Sozialangelegenheiten
Die Verwaltungsgemeinschaft soll ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung der übrigen gemeindlichen Aufgaben beraten. Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist.