Eine Verwaltungsgemeinschaft (abgekürzt VGem) ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden, bei dem die Mitgliedsgemeinden ihren Bestand behalten. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO, BayRS II, S. 350) des Freistaates Bayern, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bildung und Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft regelt.
Grundprinzip: eigener und übertragener Wirkungskreis
Die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft werden auf kommunaler Ebene in zwei Bereiche unterteilt:
1. Eigener Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden
- Die Mitgliedsgemeinden erfüllen diese Aufgaben selbst.
- Die Verwaltungsgemeinschaft übernimmt dabei die verwaltungsseitige Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben oder keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
- Der Erste Bürgermeister kann die Gemeinde in diesem Rahmen vertreten.
Zu den zentralen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören unter anderem:
- Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne)
- Baureifmachung von überplanten Gebieten
- Fremdenverkehr
- Kinderbetreuung (Kindergarten, Kinderhort, Mittagsbetreuung)
- Örtlicher Brandschutz
- Haushalts- und Finanzwesen (Budgetrecht)
- Bestattungswesen
2. Übertragener Wirkungskreis
- Die Verwaltungsgemeinschaft handelt hier eigenständig und eigenverantwortlich; die Mitgliedsgemeinden haben kein Weisungsrecht.
- Sie nimmt alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die Mitgliedsgemeinden wahr, außer Erlass von Satzungen oder Verordnungen.
- Die Mitgliedsgemeinden werden über Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis informiert.
Typische Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sind:
- Standesamtsaufgaben
- Meldebehördliche Aufgaben
- Pass- und Ausweiswesen
- Erfassen Wehrpflichtiger
- Ausstellung von Lohnsteuerkarten
- Vollzug der Wahlgesetze
- Mitwirkung bei statistischen Erhebungen
- Beglaubigungstätigkeiten
- Aufgaben der Fundbehörde
- Erlaubnis von Sammlungen und Verlosungen
- Mitwirkung beim Vollzug gewerblicher Vorschriften
- Renten- und Sozialangelegenheiten
Beratung und Verwaltung
Die Verwaltungsgemeinschaft berät ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung weiterer kommunaler Aufgaben. Gleichzeitig sind die Mitgliedsgemeinden verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Verwaltung der VGem erfolgt durch die Gemeinschaftsversammlung, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist.