Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen am 8. März 2026 sind alle Personen, die am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 8. März 2008 oder früher),
- sich seit mindestens zwei Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Gemeindegebiet aufhalten (seit 8. Januar 2026 oder früher) und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei einer gegebenenfalls erforderlichen Stichwahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters am 22. März 2026 sind alle Personen wahlberechtigt, die bereits bei der Hauptwahl am 8. März 2026 wahlberechtigt waren, sofern sie nicht zwischenzeitlich, z. B. durch Wegzug (mit Verlegung des Schwerpunkts ihrer Lebensbeziehungen), ihr Wahlrecht verloren haben.
Ausübung des Wahlrechts
Um sein Wahlrecht tatsächlich ausüben zu können (= Stimmrecht) ist es Voraussetzung, im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein oder einen Wahlschein zu besitzen.
Alle nach den oben genannten Kriterien Wahlberechtigten werden von Amts wegen am 25. Januar 2026 (= Stichtag) in das Wählerverzeichnis der Märkte Ebrach und Burgwindheim eingetragen, sofern sie hier mit alleiniger Wohnung oder - bei mehreren Wohnungen - mit Hauptwohnung gemeldet sind. Ab dem Stichtag, 25. Januar 2026, werden Wahlberechtigte von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Wahlberechtigung mit dem Zuzug in das jeweilige Gemeindegebiet gegeben ist.
Andere Wahlberechtigte können ab dem Stichtag, 25. Januar 2026, grundsätzlich nur auf einen fristgemäßen und schriftlichen Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Der Antrag ist rechtzeitig, bis spätestens 15. Februar 2026, an das Wahlamt zu richten.
Wie erfahre ich, ob ich in das Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Alle im Wählerverzeichnis der Märkte Ebrach und Burgwindheim eingetragenen Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Diese informiert Sie über den Wahltag und die Wahlzeit und bestätigt, dass Sie
- in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind und
- in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stimmbezirk (Abstimmungsraum) an den
Kommunalwahlen teilnehmen können.
Sollten Sie bis zum 15. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich - jedoch bis spätestens 6. März 2026 - mit dem Wahlamt, Tel. (09553) 9220 -11/-13 oder wahlen@ebrach.de, in Verbindung.
Am Wahlsonntag bringen Sie bitte neben Ihrer Wahlbenachrichtigung auch Ihren Personalausweis, Reisepass oder Identitätsausweis mit.
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung, Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 16. Februar 2026 erteilt werden dürfen.
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen
Wie erhalte ich einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen?
Wichtiger Hinweis:
Nach den zu den Kommunalwahlen 2026 geänderten gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO), dürfen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 16. Februar 2026 erteilt werden. Bitte berücksichtigen Sie dies insoweit bereits bei Ihrer Antragstellung mit Blick auf eine eventuell längere urlaubsbedingte oder anderweitige Abwesenheit von Ihrer Wohnadresse (siehe auch weiter unten auf dieser Seite).
Durch die Erteilung eines Wahlscheins ist es möglich, an den Kommunalwahlen durch Briefwahl teilzunehmen.
Wahlscheinanträge können schriftlich oder persönlich, jedoch nicht telefonisch, gestellt werden.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein entsprechender Antrag für die Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Darüber hinaus kann der Wahlschein auch online über das Internet (siehe weiter unten auf dieser Seite) sowie formlos schriftlich per Telefax oder per E-Mail beantragt werden.
Bei der Antragstellung müssen stets Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben werden. Sofern erforderlich, können Sie den Antrag auch mit einer "abweichenden Versandanschrift" versehen, falls Sie den Wahlschein nicht an Ihre Wohnadresse übersandt bekommen möchten.
Gleichzeitig können Sie auch bereits für eine eventuell erforderliche Stichwahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters am 22. März 2026 einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen stellen. Dieser kann jedoch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Hauptwahl ab dem 9. März 2026 gestellt werden.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden grundsätzlich auf dem Postweg an Sie persönlich übersandt oder amtlich überbracht bzw. an Sie persönlich ausgehändigt.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person nicht nur beantragen, sondern auch in Empfang nehmen möchte, benötigt auch hierfür eine schriftliche Vollmacht, die auf dem Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung bereits vorgedruckt ist.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt. Dies hat sie gegen Unterschrift auf der Vollmacht zu versichern.
In jedem Fall muss sich die bevollmächtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für eine andere Person entgegennehmen möchte, unter Vorlage des eigenen Identitätsdokumentes ausweisen können.
Schriftliche oder persönliche Antragstellung
Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen (Rückseite der Wahlbenachrichtigung) können Sie
- per Post in einem frankierten Umschlag an das Wahlamt senden
oder
- in einer der nachfolgend genannten Dienststellen abgeben bzw. dort in den Briefkasten einwerfen
Bei den genannten Dienststellen können Sie den Antrag unter Vorlage eines Identitätsdokumentes auch persönlich stellen, um den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen sofort in Empfang zu nehmen. Vor Ort besteht für Sie auch die Möglichkeit, unmittelbar an der Briefwahl teilzunehmen.
Online-Beantragung (freigeschaltet bis 01.03.2026)
mit dem QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung oder über folgenden Link:
https://www.buergerservice-portal.de/bayern/vgebrach/bsp_ewo_briefwahl/#/
Ablauf der Beantragungsfristen
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen kann
- postalisch (bitte beachten Sie hierbei die Postlaufzeiten entsprechend)
oder
bis spätestens 6. März 2025, 15.00 Uhr, gestellt werden. Für eine eventuell erforderliche Stichwahl endet die Antragsfrist am 20. März 2026, 15.00 Uhr.
Sofern Ihnen ein bereits beantragter Wahlschein mit Briefwahlunterlagen auf dem Postweg nicht zugegangen ist, kann dies noch persönlich am Samstag, 7. März 2026, bis spätestens 12.00 Uhr, am Wahlamt angezeigt werden. Für eine eventuell erforderliche Stichwahl besteht diese Möglichkeit bis 21. März 2026, spätestens 12.00 Uhr.
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann eine persönliche Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person auch noch am Wahltag, 8. März 2026, bis spätestens 15.00 Uhr, am Wahlamt erfolgen. Gleiches gilt bei einer eventuell erforderlichen Stichwahl für den Stichwahltag, 22. März 2022, bis spätestens 15.00 Uhr.